Satzung

CREFELDER RUDER-CLUB 1883 e.V.

SATZUNG

(Stand: 11. März 2020)

(aktualisierte Beitragsordnung vom 4.5.2022)

I.  DER CLUB

  • §1 Name

Der Verein führt den Namen „Crefelder Ruder-Club 1883“ mit dem Rechtsformzusatz „e.V.“.

 

  • §2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

 

  • §3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • §4 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Ausübung und Förderung des Rudersports sowie die Vermögensverwaltung der unselbständigen „Ruth-Brauer Stiftung“, deren Erträgnisse ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzusetzen sind. Die Verfolgung wirtschaftlicher oder politischer Zwecke ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
  3. Durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für zweckentsprechende Aufgaben darf niemand begünstigt werden.

 

  • §5 Farben des Clubs
  1. Die Farben des Clubs sind marineblau, schwarz und weiß.
  2. Die Flagge ist marineblau mit einem weißen Kreuz in der oberen Ecke, welches von zwei blauen Diagonalstreifen gekreuzt wird. Die dadurch entstandenen vier Abteilungen tragen in schwarzer Farbe das Zeichen:

R.
C.        C.

1883

 

II.  DIE MITGLIEDER

  • §6 Mitglieder

Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Ehrenmitglieder
  2. ausübende Mitglieder, und zwar:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder
  3. unterstützende Mitglieder
  4. Firmenmitglieder

 

  • §7 Zahlungen an Mitglieder

Die Mitglieder des Crefelder Ruder-Club 1883 e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern nicht Leistungen für den Verein erbracht werden, wie z.B. Übungsleitern; hierzu wer den jeweils entsprechende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Mitglied getroffen.

 

  • §8 Ehrenmitglieder
  1. Ehrenmitglieder des Clubs sind solche Mitglieder, die aufgrund hervorragender Verdienste um den Club auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluss einer Hauptversammlung ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne zu irgendeiner Gegenleistung zu verpflichten.

 

  • §9 Ordentliche Mitglieder
  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht der Nutzung aller Einrichtungen des Clubs im Rahmen der Haus- und Ruderordnungen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt.

 

  • §10 Jugendliche Mitglieder
  1. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die noch nicht volljährig sind
  2. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht der Nutzung aller Einrichtungen des Clubs im Rahmen der Haus- und Ruderordnung. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  3. Die jugendlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht aktiv und nicht passiv wahlberechtigt.
  4. Liegt die Voraussetzung des Absatz 1. nicht mehr vor, so wird das jugendliche Mitglied mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres ordentliches Mitglied.

 

  • §11 Unterstützende Mitglieder
  1. Die unterstützenden Mitglieder sind zum Besuch der Bootshäuser und zur Teilnahme an den Veranstaltungen berechtigt.
  2. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

 

  • §12 Firmenmitglieder 

Firmenmitglieder sind unterstützenden Mitgliedern gleichgestellt.

  • §13 Aufnahme
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Ablehnungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden.
  2. Nach einer ablehnenden Entscheidung kann der Antragsteller die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über seinen Aufnahmeantrag verlangen. Stimmt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 dem Antrag zu, ist der Antragsteller aufgenommen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe grundsätzlich eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der Vorstand ist berechtigt, von der Erhebung der Aufnahmegebühr abzusehen.

 

  • §14 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

  1. Der Austritt muss dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Er kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  2. Ein Mitglied, das den Club oder seine Interessen schädigt oder den Frieden unter den Mitgliedern stört, kann auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirates durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam.
  3. Ein Mitglied kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand innerhalb einer Frist von einem Monat seit einer auf diese Rechtsfolge hinweisenden schriftlichen Mahnung nicht ausgeglichen hat. Der Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegen den Club. Die Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben bestehen.

 

  • §15 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrags sowie die Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder fest. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, die ermäßigte Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres vorsieht, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder eine vergleichbare Maßnahme ableisten. Ebenso können Beitragsermäßigungen für in einem Haushalt lebende Mitglieder einer Familie vorgesehen werden.

 

III.  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • §16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Clubs, soweit die Beschlussfassung nicht durch diese Satzung oder durch einen gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder dem Beirat übertragen sind. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und des Beirates über das zurückliegende Geschäftsjahr entgegen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt im dreijährigen Turnus den Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vorstandes und unterrichten in der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Wird diese nicht erzielt, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  • §17 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Der Vorstand beruft in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein 1/5 der Mitglieder dies mit einem näher zu begründenden Antrag verlangt. Die Einberufung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des Antrages zu erfolgen.

 

  • §18 Einberufungsfrist
  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist wird durch Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post gewahrt. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.

 

  • §19 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Mitglieder vertreten ist.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit findet innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt. Diese in jedem Fall beschlussfähig.

 

IV.  VORSTAND

  • §20 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand des Clubs besteht aus vier Personen:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Vorstand Finanzen

c) dem Vorstand Verwaltung

d) dem Vorstand Sport

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Wahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entweder zu bestätigen oder es ist von der Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der turnusgemäßen Amtszeit des Gesamtvorstandes zu wählen.

 

  • §21 Der Vorsitzende
  1. Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Clubs. Er hat jedes über eine Versammlung aufgenommene Protokoll gegenzuzeichnen.
  2. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird der Vorsitz von dem jeweils rangnächsten Vorstandsmitglied geführt.

 

  • §22 Der Vorstand Finanzen 

Dem Vorstand Finanzen obliegt die finanzielle Verwaltung des Clubvermögens und die Abwicklung der laufenden Finanzgeschäfte. Der Vorstand Finanzen erstellt den Jahresabschluss und erstattet in der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres darüber Bericht.

 

  • §23 Der Vorstand Verwaltung

Der Vorstand Verwaltung führt den Schriftwechsel des Clubs. Bei den Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen führt er das Protokoll. Die Protokolle sind von ihm zu unterzeichnen.

 

  • §24 Der Vorstand Sport

Der Vorstand Sport organisiert den Sportbetrieb des Clubs.

 

V.  BEIRAT

  • §25 Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates
  1. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
  2. Der Vorstand ernennt zwischen 3 und 15 Beiratsmitglieder, denen besondere Aufgaben zugewiesen werden. Der Vorstand ist berechtigt, Beiratsmitglieder abzuberufen. In jedem Fall endet die Amtszeit der Beiratsmitglieder mit der Amtszeit des Vorstandes.
  3. Die Beiratssitzungen beruft der Vorstand ein. Beruft der Vorstand auf Verlangen von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder keine Beiratssitzung ein, haben diese das Recht, selbst zu einer Beiratssitzung einzuladen.

 

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNG

  • §26 Auflösung
  1. Über einen Antrag auf Auflösung des Clubs, der vom Vorstand oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellt werden kann, entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung, die einen Monat vorher einzuberufen ist, mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Fall der Annahme des Antrags muss innerhalb der nächsten vier Wochen wiederum eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung stattfinden, die dann endgültig über die Auflösung beschließt, dem Vorstand Entlastung erteilt, einen Auflösungsausschuss wählt und Beschlüsse über die Art und Form der Auflösung fasst. Über die Auflösung ist in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

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